Brauchen wir eine Ergänzung des Artikel 3 (3) Grundgesetz?

Ergänze: „sexuelle Orientierung“ und „geschlechtliche Identität“

Quelle: CDU
Quelle: CDU
In der Community wird gefordert, den Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz um die Merkmale „sexuelle Orientierung“ und „geschlechtliche Identität“ zu ergänzen. Muss das sein?

JA: Eine Ergänzung des Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ist nötig, weil unser Wertekanon angezweifelt wird.
Die Forderung nach einer Erweiterung des Artikel 3 Absatz 3 ist besonders drängend, da viele Menschen derzeit stark verunsichert sind. Aufgrund eines erheblichen Zuzugs von Menschen aus anderen Kulturkreisen und einem gleichzeitigem Erstarken rechtspopulistischer Gruppen und Parteien befürchten sie eine Veränderung bisher gelebter Werte. Die CDU Deutschlands trägt dieser Verunsicherung bereits Rechnung und tritt in der am 14. Dezember 2015 durch den Bundesparteitag beschlossen Karlsruher Erklärung der Diskriminierung von Homosexuellen entschieden entgegen.
Diese Forderung sollte auch im Grundgesetz verankert werden, da dies derzeit in der Bundesrepublik Deutschland gelebte Grundüberzeugungen und Werte manifestiert. Das Grundgesetz spart in der Auflistung des Artikel 3 Absatz 3 derzeit lediglich eine einzige Gruppe von Verfolgten des Nationalsozialismus aus.

NEIN: Eine Ergänzung des Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ist unnötig, weil der Schutz ohnehin gegeben ist.
Der vorhandene Schutz ist völlig ausreichend und an dessen Durchsetzung durch Exekutive und Legislative besteht kein Zweifel. „Inzwischen ist das Grundgesetz mindestens doppelt so lang, wie es ursprünglich war, doppelt so gut ist es sicher nicht“, sagte der ehemalige Bundestagspräsident Professor Norbert Lammert und mahnte, bei Grundgesetzänderungen behutsam zu sein.
Dank der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutzbereich des Artikels 3 Absatz 3 in seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung inzwischen deckungsgleich mit dem Absatz 1. „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ – nur darum geht es: gleiche Rechte für alle Menschen und keine Sonderrechte.
Außerdem verbieten einfaches Recht, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ebenfalls bereits eine Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität.

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